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   BVerwG, 21.12.2005 - 5 B 25.05   

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https://dejure.org/2005,21896
BVerwG, 21.12.2005 - 5 B 25.05 (https://dejure.org/2005,21896)
BVerwG, Entscheidung vom 21.12.2005 - 5 B 25.05 (https://dejure.org/2005,21896)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Dezember 2005 - 5 B 25.05 (https://dejure.org/2005,21896)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Zustellung eines Verwaltungsaktes - 'Sammelaktenzeichen' ohne Individualisierung der Entscheidung auf der Zustellungsurkunde - Auf Zulassung der Revision gerichtete und auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 18.03.2004 - V R 11/02

    Förmliche Zustellung eines Umsatzsteuerbescheids

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2005 - 5 B 25.05
    Das reicht zur eindeutigen Identifizierung der Sendung aus (vgl. auch BFHE 205, 501).
  • BFH, 11.12.1985 - I R 352/83

    Versäumung der einmonatigen Klagefrist - Voraussetzungen für eine

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2005 - 5 B 25.05
    In einem solchen Fall ist es nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, auf die sich die Klägerin beruft, zwar nicht ausreichend, wenn bei der Zustellung als Geschäftsnummer allein die Steuernummer angegeben wird, ausreichend ist aber, wenn neben der Steuernummer noch ein individualisierender Zusatz, z.B. RbSt (Abkürzung für Rechtsbehelfsstelle), angegeben ist (BFHE 142, 108) oder als Geschäftsnummer die Rechtsbehelfslistennummer - dieser entspricht im vorliegenden Streitfall das individuelle Aktenzeichen des konkreten Widerspruchsverfahrens - verwandt worden ist (BFH/NV 1986, 644; OVG Hamburg, HmbJVBl 1997, 11).
  • BFH, 17.10.1984 - I R 167/81

    Zustellung - Zustellung mehrerer Schriftstücke verschiedenen Inhalts -

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2005 - 5 B 25.05
    In einem solchen Fall ist es nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, auf die sich die Klägerin beruft, zwar nicht ausreichend, wenn bei der Zustellung als Geschäftsnummer allein die Steuernummer angegeben wird, ausreichend ist aber, wenn neben der Steuernummer noch ein individualisierender Zusatz, z.B. RbSt (Abkürzung für Rechtsbehelfsstelle), angegeben ist (BFHE 142, 108) oder als Geschäftsnummer die Rechtsbehelfslistennummer - dieser entspricht im vorliegenden Streitfall das individuelle Aktenzeichen des konkreten Widerspruchsverfahrens - verwandt worden ist (BFH/NV 1986, 644; OVG Hamburg, HmbJVBl 1997, 11).
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